Merkurhaus
Bad Homburg

General Terms and Conditions

§ 1 Mietzeit, Kündigung

 

Mietzeit und Kündigung sind im Mietvertrag geregelt.

 

§ 2 Miete, Servicepaket, Dienstleistungen

a. Miete und Betriebskosten bei Büroräumen - mit ganztägiger Nutzung

Die Zusammensetzung der monatlichen Zahlungen ist aus dem Mietvertrag ersichtlich. Mietpreisanteile werden nach Tagen berechnet, wenn Mietbeginn oder Mietende innerhalb eines Monats liegen. In den Betriebsnebenkosten sind sämtliche neben der Miete üblicherweise zu zahlenden Betriebskosten für Wasser, Kanal, Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schneebeseitigung, Schornsteinfeger, Sach­ und Haftpflichtversicherungen, Hausreinigung. Heizungswartung, Heizung und Hausmeister enthalten.

Die Innenreinigung wird monatlich separat berechnet.

 

b. Miete bei Büroräumen/Geschäftssitzen - mit zeitlich eingeschränkter Nutzung

Die Zusammensetzung der monatlichen Zahlungen ist aus dem Mietvertrag ersichtlich. Mietpreisanteile werden nach Tagen berechnet, wenn Mietbeginn oder Mietende innerhalb eines Monats liegen. Der Mieter kann einen möblierten Büroraum regelmäßig, wiederkehrend und allein nutzen, zu der im Mietvertrag genannten Nutzungszeit. Betriebskosten-Zahlungen und Reinigungskosten fallen nicht an,

 

c. Servicepaket - im Mietpreis enthalten

Benutzung der folgenden Geschäftsadresse:

N. N. (Firmenname des Mieters), Merkurhaus Bad Homburg, Hessenring 1211119, D-61348 Bad Homburg

Bereitstellung einer mietereigenen Telefonnebenstelle einschließlich Mietgebühren, Anschluss- und Montagekosten, Telekomgrundgebühren, laufende Gebührenerfassung und regelmäßiger Ausdruck aller geführten Gespräche (Telefoneinheiten werden separat berechnet).

Diese Nebenstellennummer kann unter dem Namen des Mieters und auf dessen Antrag sowie auf dessen Kosten in die amtlichen Bücher der Deutschen Telekom eingetragen und damit zugleich auch in die amtliche Auskunftsabfrage übernommen werden. Der Vermieter stellt auf Anforderung den erforderlichen Vordruck zur Verfügung.

Berechtigung zur Benutzung einer zentralen Telefaxnummer auf den Druckerzeugnissen des Mieters.

Diese Telefaxnummer kann unter dem Namen des Mieters auf dessen Antrag und auf dessen Kosten in die amtlichen Bücher der Deutschen Telekom eingetragen und damit zugleich auch in die amtlichen Auskunftsabfragen übernommen werden. Der Vermieter stellt auf Anforderung den erforderlichen Vordruck zur Verfügung.

Anwesenheit der Rezeptionssekretärin während der üblichen Geschäftszeiten für den Post- und Besucherempfang, die Annahme von Telefongesprächen sowie Telefaxeingängen. Die Kosten für die Annahme von Telefongesprächen sowie die Kosten der Telefaxeingänge gehen aus der jeweiligen Preisliste hervor.

Einen für die Erteilung der Postvollmacht erforderlichen Vordruck erhält der Mieter auf Anforderung beim Vermieter. Dem Mieter ist bekannt, dass bis zur Vorlage der Postvollmacht gegebenenfalls wichtige Schriftstücke nicht empfangen werden können, wenn der Mieter bei Postzustellung nicht im Büro anwesend ist.

Bis zur Vorlage einer schriftlichen, anders lautenden Weisung des Mieters wird sämtliche Eingangspost einschließlich Faxeingänge und Anrufnotizen in der Postbox auf Abruf bereitgehalten.

Postbox im Eingangs-/Sekretariatsbereich für die Bereithaltung eingegangener Post und Telefaxeingänge, Benachrichtigungen über Anrufe usw. zur Abholung durch den Mieter. Mit Einlage in die Postbox durch den Vermieter ist die ordnungsgemäße Zustellung an den Mieter erfolgt. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, als eilbedürftig erkennbare Anrufe, Post und Telefaxeingänge sofort dem Mieter zuzuleiten (Telefon, Post, Fax) und die übrige Post mindestens einmal monatlich zuzustellen. Eingangspost mit besonderer Versendungsform (Einschreiben, Rückschein, usw.) leitet der Vermieter bei Geschäftsadressen (ohne ständige Büroanmietung) an den Mieter sofort in der gleichen Versendungsform an die beim Vermieter schriftlich hinterlegte Anschrift weiter. Diese Regelung gilt so lange, bis der Mieter schriftlich auf besonderen Vordrucken des Vermieters andere Weisung gegeben hat. Zusendungen an den Mieter oder laufende telefonische Abfragen/Weiterleitungen können zu den in der jeweiligen Preisliste genannten Kosten erfolgen.

Fläche zur Anbringung des Firmenschildes. Die Anbringung des Firmenschildes ist obligatorisch.

Der Text für das Firmenschild ist dem Vermieter vorzugeben. Er veranlasst die Herstellung in einheitlicher Ausführung. Die Kosten des Firmenschildes einschl. der Anbringung trägt der Mieter. Dem Mieter werden ausschließlich die effektiven Kosten der Herstellung und der Montage in Rechnung gestellt. Schilderbestellung erfolgt nach Eingang der Kaution für diesen Mietvertrag bzw. nach Vorauszahlung der Kosten. Die üblichen Lieferzeiten der Schilderanfertigung sind zu beachten. Sofern der Mieter bei Rücksendung dieses Mietvertrages keine besondere Weisung erteilt, erfolgt die Schilderbestellung mit der uns bekannten Firmenbezeichnung des Mieters. Soweit ein Firmenzeichen (Logo) auf dem Schild enthalten sein soll, ist eine entsprechende Vorlage (in der Regel Firmenbriefbogen ausreichend) bei Rücksendung dieses Vertrages beizulegen. Weitere Flächen für Reklamezwecke stehen nicht zur Verfügung, auch nicht an Fensterscheiben und Hauswänden.

Nutzung eines bereitstehenden Fotokopiergerätes (Kopien werden separat berechnet).

Direkte und indirekte Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen wie Rezeptions- und Sekretariatsbereich, voll eingerichtete Kaffee-/Teeküche mit warmen und kalten Getränken, Flure und Sanitärbereich.

• Anteilige Leasing-/Grundkosten für die allgemeine Bereitstel­lung und Benutzung der Telefonanlage und des Telefaxgerätes. Enthalten sind ebenfalls anteilige Wartungskosten für Telefon-, Telefax- und Fotokopiergerät, Frankiermaschine, Kaffee-/Tee­Automat sowie Kücheneinrichtung.

• Stromverbrauch, Reinigung der Gemeinschaftsflächen inkl. Teeküche

 

d. Sonstige Dienstleistungen

Der Mieter kann weiterhin das gesamte Dienstleistungsangebot des Vermieters bzw. des Sekretariats beanspruchen, Konferenzzimmer und Tagesbüros anmieten. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Dienstleistungen. Der Vermieter hält von Montag bis Freitag, außer an Feiertagen, zu üblichen Geschäftszeiten Büropersonal zur Verfügung. Der Vermieter kann nicht gewährleisten, dass das Büropersonal stets für die Zwecke des Mieters zur Verfügung steht. Er wird jedoch versuchen, jeglichen Bedürfnissen des Mieters soweit wie möglich entgegenzukommen.

 

§ 3 Zahlung

 

1. Die monatlichen Mietzahlungen sind spätestens bis zum 3. Werktage eines jeden Monats an den Vermieter kostenfrei im voraus zu leisten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für laufende Mietzahlungen Rechnungen zu erstellen. Er kann sich auf die Ausstellung einer „Erstrechnung" beschränken. Alle sonstigen Dienstleistungen sind bei Zugang der Rechnung fällig. Die Dienstleistungen werden in der Regel zweimal monatlich abgerechnet. Das Bankkonto des Vermieters ist im Mietvertrag genannt.

Alle Zahlungen sind kostenfrei zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung des Geldes, sondern auf die Ankunft an. Bei Auslandsüberweisungen ist es erforderlich, daß der Mieter auf den Zahlungsaufträgen vermerkt "kostenfrei für Zahlungsempfänger". Soweit Sekretariatsleistungen im Auftrag des Vermieters durch einen Dritten erbracht werden, kann dieser Dritte über den Vermieter mit dem Mieter abrechnen.

2. Rechnungen des Vermieters sind an die Adresse Hessenring 1211119 des Mieters zu senden und werden im Rahmen des vom Mieter vorliegenden Postweiterleitungsauftrages bearbeitet. Der Vermieter kann die Rechnung jedoch auch direkt an die hinterlegte Weiterleitungsadresse des Vertragspartners weitersenden.

3. Für die Zahlung von Mieten und Dienstleistungen erteilt der Mieter auf besonderem Vordruck einen Abbuchungsauftrag.

4. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind eingehende Zahlungen zunächst auf Ansprüche denen Verjährung droht, dann auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen. Werden Rückstände auch nach Mahnung nicht beglichen, so kann der Vermieter unabhängig von der fristlosen Kündigung dieses Vertrages die Erbringung seiner Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung einstellen. Der Mieter darf dann die Geschäftsadresse nicht mehr verwenden. Zugleich wird das Firmenschild im Eingangsbereich entfernt.

5. Sollte der Kunde Rechnungen nicht bei Fälligkeit begleichen, ist der Vermieter berechtigt, sich in Höhe der offenen Forderungen aus der Kaution zu befriedigen und Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verlangen. Der Vermieter ist in diesem Fall außerdem berechtigt, den Mieter von der Nutzung des Business Centers auszuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaution binnen 5 Werktagen wieder auf die vereinbarte Höhe aufzustocken.

6. Übersteigen die offenen Forderungen des Vermieters den vereinbarten Betrag der Kaution, ist der Vermieter berechtigt, den Kunden von jeglicher Nutzung des gesamten Business Centers, einschließlich eventuell überlassener Büroräume, auszuschließen. Der Vermieter ist berechtigt, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dem Mieter stehen wegen etwaiger Nachteile im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Nutzung des Business Centers weder Ansprüche noch sonstige Rechte gegenüber dem Vermieter zu. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, den Mietvertrag aufgrund des Ausschlusses von der Nutzung des Business Centers fristlos zu kündigen.

7. Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wird eine vom Vermieter gestellte Rechnung teilweise beanstandet, so bleibt der Mieter zur sofortigen Begleichung des unbeanstandeten Rechnungsbetrages verpflichtet.

§ 4 Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung

 

1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den im Mietvertrag bestimmten Zwecken und Geschäftszweigen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters benutzen.

2. Dem Mieter ist bekannt, dass ihm - sofern im Mietvertrag nichts gegenteiliges genannt ist - keine separate Etage oder Teiletage zur Alleinnutzung überlassen wird, sondern nur die Nutzung eines bestimmten Büroraumes innerhalb des Business Centers. Die Gemeinschaftsflächen werden von allen Mietern gemeinsam genutzt. Jeder Mieter hat auf andere Nutzer Rücksicht zu nehmen.

3. Außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ist der Vermieter nicht verpflichtet, das zentrale Sekretariat und die haustechnischen Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung zu stellen bzw. in Betrieb zu halten.

4. Der Mieter ist ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers oder eine Änderung der Rechtsform als Gebrauchsüberlassung. Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Gebrauchsüberlassung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderung des Vermieters zur Sicherheit ab.

§ 5 Heizung, Instandhaltung, bauliche Veränderungen

(gilt nur bei Mietverträgen für Büroräume)

 

1. Die vermieteten Räume sind an Werktagen während der Heiz­periode (1. Oktober bis 30. April) in der Betriebszeit angemessen zu beheizen, soweit nicht betriebsbedingte andere Heizzeiten notwendig sind. Beheizung kann nicht verlangt werden bei Störungen, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (Brennstoffknappheit). In diesen Fällen ist der Vermieter zur Ersatzbeheizung nicht verpflichtet und der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der Vermieter hat für alsbaldige Beseitigung etwaiger Störungen Sorge zu tragen.

2. Die Warmwasserversorgung erfolgt im ganzen Jahr über Boiler in den Sanitärbereichen und in der Teeküche. Für gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht übernommen.

3. Der Mieter übernimmt innerhalb der angemieteten Bürofläche die Versicherungspflicht entsprechend den gesetzlichen Bestim­mungen und stellt insoweit den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

4. Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Gegenständen, anderen Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen hat sich der Mieter über die zulässige Belastungsgrenze der Stockwerksdecken beim Vermieter zu erkundigen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Mieter. Ergeben sich durch die Anlagen und Einrichtungen nachteilige Auswirkungen für das Gebäude, Erschütterungen, Risse usw., so kann der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerrufen. Für alle vom Mieter eingebrachten oder betriebenen Anlagen und Einrichtungen haftet der Mieter. Sollten sich durch die Aufstellung oder den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Mieters unzumutbare Nachteile oder Unzuträglichkeiten ergeben, so ist der Mieter verpflichtet, soweit er nicht Abhilfe schaffen kann, diese zu entfernen bzw. ihren Betrieb einzustellen.

5. Der Mieter hat die Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer freizuhalten.

6. Für die Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes, sowie der zu der Mietsache oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörigen Personen sowie Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden sind. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Jeden an der Mietsache entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

7. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Büro in einem solchen Zustand an den Vermieter zurückzugeben, dass eine sofortige Nachfolgenutzung möglich ist. Sollte durch die nicht­ordnungsgemäße Rückgabe eine Nutzung nicht unverzüglich möglich sein, ist der Kunde verpflichtet, den Ausfallschaden zu ersetzen.

8. Ist das Mietverhältnis beendet, so stehen dem Vermieter die Erfüllungs- und Ersatzansprüche auch dann zu, wenn ein Nach­mieter die Arbeiten durchgeführt hat oder durchführen wird.

9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters grundsätzlich auf die Höhe und den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt.

10. Veränderungen an und in der Mietsache darf der Mieter nicht vornehmen.

11. Gasgeräte dürfen nicht angeschlossen werden. Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird. Weitere Geräte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen.

12. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zur besseren wirtschaftlichen Verwertung des Anwesens oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung des Gebäudes dienen. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er die dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Auf die betrieblichen Belange des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

13. Der Mieter hat während der üblichen Geschäftszeit zu gewährleisten, daß Vermieter, Beauftragte, Sachverständige und Interessenten die Mietsache zum Zwecke der Feststellung des baulichen Zustandes, der Neuvermietung, des Verkaufs usw. - nach Voranmeldung - besichtigen können. In Fällen von Gefahr ist das Betreten zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen.

§ 6 Behördliche Genehmigungen, Betriebsgefahr vom Mieter betriebener Anlagen und Einrichtungen

1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass Genehmigungen für den Betrieb des Mieters erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen. Das gilt insbesondere für Konzes­sionen. Der Mieter hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt auch für Vermieterseits erlaubte Reklameanlagen usw. Auflagen der Gewerbeaufsicht oder anderer Stellen hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschaffenheit und Lage der Mietsache zum vereinbarten Vertragszweck nicht geeignet ist.

 

§ 7 Beendigung des Mietverhältnisses

 

1. Der Mieter hat die Mietsache in sauberem Zustand zurückzugeben. Die Räumungspflicht des Mieters erstreckt sich auf alle Gegenstände des Mieters im Mietbereich (also auch auf den Inhalt der Post- und Aktenboxen). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Boxen öffnen und die Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen. Eine Aufbewahrungspflicht für den Vermieter besteht nicht.

Soweit keine anderen Absprachen erfolgen, gibt der Mieter den Mietgegenstand am letzten Arbeitstag der Mietperiode zwischen 12.00 und 16.00 Uhr an den Vermieter zurück; ein Rückgabeprotokoll wird angefertigt.

Bei einer Kündigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, allen Geschäftspartnern, von denen zu erwarten ist, dass sie sich auch nach der Kündigung noch an die Mieteradresse wenden, so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass eine Inanspruchnahme des Vermieters über die Vertragszeit hinaus vermieden wird. Unterlässt der Mieter diese Pflicht, ist er in Höhe der vertraglich vereinbarten Gebühren so lange zum Schadensersatz verpflichtet, bis die Inanspruchnahme durch den Mieter endet.

2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mietsache oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. Für den Fall der Kündigung wegen Mietrückstand umfasst der Mietzins auch Nebenkosten- und Dienstleistungen.

3. Der Mieter hat sämtliche Schlüssel. auch die, die er sich hat anfertigen lassen, nach Beendigung der Mietzeit an den Vermieter zurückzugeben. Bei Verlust von Schlüsseln für Post­ und Aktenbox trägt der Mieter die Kosten für neue Zylinder. Soweit die Schlüssel auch den Zugang zur Büroetage gewährleisten, ist gegebenenfalls kostenmäßig die gesamte Schließanlage der Büroeinheit zu ersetzen.

4. Der Mieter stellt zum Ablauftermin des Mietvertrages rechtzeitig einen Postnachsendeantrag beim zuständigen Postamt. Er beantragt ebenso rechtzeitig die Gewerbeummeldung bzw. Gewerbebeendigung, sowie die Veränderung beim Handelsregister. Zugleich nennt er dem Vermieter seine neue Adresse mit Telefon- und Faxnummer. Der Vermieter ist berechtigt, dem örtlichen Gewerbeamt die Beendigung des Mietverhältnisses mitzuteilen. Soweit der Mieter den Auftrag erteilt hatte, die von ihm verwendeten Nummern für Telefon/Telefax in die amtlichen Bücher der Deutschen Telekom unter seinem Namen eintragen zu lassen, beauftragt er bereits jetzt den Vermieter, zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages die Einträge wieder löschen zu lassen. Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages die neuen Bücher der Deutschen Telekom bereits im Druck befinden, sind die üblichen Eintragungskosten vom Mieter nochmals zu entrichten. Soweit der Mieter vom Vermieter Parkflächen angemietet hat, ist der Mieter verpflichtet, Parkkarte und Schlüssel für die Hebebühne und/oder Zugangssender am letzten Arbeitstag der Mietperiode bis 16.00 Uhr zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, fällt die Miete für die Parkfläche nochmals für einen weiteren Monat an.

Die Firmenschilder entfernt ausschließlich der Vermieter.

5. Ab Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses

- gibt der Vermieter noch eingehende Postsendungen an die Deutsche Post AG zurück bzw. nimmt diese nicht mehr an,

- werden durch den Vermieter oder das Sekretariat Anrufe nicht mehr angenommen; die dem Mieter bis zum Ablauf des Mietver­hältnisses überlassene Nebenstelle wird stillgelegt, - weist der Mieter den Vermieter an, für ihn noch eingehende Telefaxsendungen als "Fehlsendung" zu betrachten und diese weder an ihn noch an den Absender zurückzugeben. Aufbewahrungspflicht besteht für den Vermieter nicht, - darf der Mieter Geschäftsadresse, Telefon- und Telefaxnummer nicht mehr verwenden; entsprechende Hinweise auf Geschäftspapieren sind vom Mieter unkenntlich zu machen bzw. die Papiere sind zu vernichten.

Der Mieter kann jedoch mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren, für eine Übergangszeit noch Anrufe und Telefaxsendungen anzunehmen und diese an den Mieter weiterzuleiten.

 

§ 8 Sicherheitsleistung/Übergabe

 

Der Mieter gibt dem Vermieter für die Einhaltung der ihm aus die­sem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten eine Sicherheit. Höhe und Verzinsung sind im Mietvertrag festgelegt. Die Sicherheitsleistung ist fällig bei Vertragsunterzeichnung und wird dem Vermieter nach Abschluss dieses Vertrages, auf jeden Fall aber vor Übergabe des Mietgegenstandes, auf das für Mietzahlungen vereinbarte Bankkonto überwiesen. Vor Eingang der Kaution und der ersten Monatsmiete darf der Mieter die neue Geschäftsadresse sowie Telefon- und Faxnummer nicht verwenden. Sollte die Bar-Kaution durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland zugelassenen Bank ersetzt werden, ist der Bürgschaftstext des Vermieters zu verwenden.

Die Sicherheit wird nach Auflösung des Mietverhältnisses und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erstattet. Bei Nichterfüllung des Vertrages nur insoweit, als keine Gegenansprüche bestehen. Falls vom Vermieter nach Ablauf dieses Vertrages vorübergehend noch Leistungen zu erbringen sind, verbleibt ein Teilbetrag der Kaution beim Vermieter und zwar solange weiterhin Leistungen vom Vermieter zu erbringen sind. Die Kautionsabrechnung ist vorzunehmen, sobald die Anerkennungsfrist des Mieters für die letzten Dienstleistungs­Rechnungen sowie eine eventuelle Widerspruchsfrist für Lastschriftrückgabe abgelaufen ist und keine weiteren Forderungen an den Mieter mehr bestehen (Telefonrechnungen, Kurierabrechnungen, Betriebskosten usw.).

 

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

 

1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

2. Mehrere Personen als Mieter bevollmächtigen sich hiermit ge­genseitig zur Abgabe und Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und gegen jede Person, dies gilt auch für Kündigungen.

3. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.

4. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages und der Anlagen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen und Zustimmungen aller Art.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Frankfurt.

6. Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle solche Regelungen zu treffen, die den ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommen.

7. Durch diesen Mietvertrag werden frühere Vereinbarungen aufgehoben.

8. Bei fremdsprachlichen Übersetzungen dieses Vertrages gilt ausschließlich die deutsche Fassung.

9. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug kommt oder über das Vermögen des Mieters ein Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde oder der Mieter eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat.

10. Soweit in den Mietvertragsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Vermieter auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche in Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Mieters stehen. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haftet der Vermieter jedoch nur, wenn diese eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.

11. Für Schäden, die aufgrund von Fehlern der zur Verfügung gestellten Telefon- und Faxanlage entstehen, haftet der Vermieter nur in dem Umfang, in dem auch die Deutsche Telekom AG haften würde.

Eine Haftung für Schäden, die auf das Auftreten von Computerviren zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen.

Der Mieter stellt den Vermieter von jeglicher Haftung frei, wenn auf seinen Wunsch hin Briefe, Nachrichten, Telefaxe u. ä. im Auftrag unterschrieben und/oder dem Adressaten übermittelt werden.

12. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die einem Mieter durch eine vertragswidrige Nutzung des Business Centers durch andere Kunden, Dritte oder Besucher oder durch Diebstahl entstehen, es sei denn, der Vermieter hat es grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen, die zur Abwendung des Schadens bzw. des Diebstahls erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Rückgriffsansprüchen frei, die eine Haftpflicht- oder sonstige Versicherung des Mieters, Dritter oder von Besuchern gegen den Vermieter im Zusammenhang mit vorbezeichneten Schäden erhebt. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversiche­rung sowie alle weiteren zur Deckung der vorgenannten Schäden oder Diebstahl erforderlichen Versicherungen in angemessenem Umfang abzuschließen und dem Vermieter bei Anfrage nachzuweisen.

13. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer des Mietvertrages und innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages weder Angebote an Angestellte des Vermieters zu richten, noch Anstellungs- oder sonstige Beschäftigungsverträge mit diesen abzuschließen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung wird eine Vertragsstrafe von DM 15.000,00 (Fünfzehntausend) fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten,

 

§ 10 Ergänzende Vereinbarungen

 

1. Handelt es sich bei dem Mieter um eine im Gründungsstadium befindliche GmbH, haften alle Geschäftsführer persönlich für die Erfüllung dieses Vertrages bis zum Eintrag der Gesellschaft ins Handelsregister und bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises der Eintragung. Der Mieter überlässt dem Vermieter eine Bestätigung des Notars, aus der die Gründung, die Einreichung zum Handelsregister und die Vertretungsberechtigung hervorgeht.

2. Die Umwandlung von Mietverträgen über die "Mitbenutzung von Büroräumen (Geschäftsadresse)" in Mietverträge für Büroräume zur alleinigen Nutzung ist im Rahmen frei verfügbarer Räume jederzeit, also auch vor Vertragsablauf dieses Vertrages, möglich. Die Telefonnummer bleibt in diesem Fall beibehalten. Eventuelle Verlegekosten trägt der Mieter.

3. Der Vermieter ist berechtigt, den Fahrstuhl (sofern vorhanden) außerhalb der üblichen Bürozeiten und bei Abwesenheit des Hausmeisters außer Betrieb zu setzen.

4. Der Vermieter kann die Durchführung und Abwicklung der Sekretariatsleistungen einem Dritten übertragen.

5. Der Vermieter bzw. das Sekretariat ist für die Art und Weise sowie für den Inhalt der von dem Sekretariat im Namen und Auftrag des Mieters zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Vermieters oder des Sekretariats in zivil-, strafrechtlicher sowie ordnungsbehördlicher Hinsicht ist der Mieter gegenüber dem Vermieter sowie dessen Personal und Mitarbeitern zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Die Geschäftsräume, die Adresse, die Telefon- und Telekommunikations-Einrichtungen des Vermieters dürfen weder zur Übermittlung oder Weiterleitung

illegaler oder obszöner Materialien bzw. für Publikationen dieser Art benutzt werden noch zu ungesetzlichen, betrügerischen oder unehrenhaften Zwecken. Verderbliche, schädliche, verdorbene, gefährliche oder übermäßig umfangreiche Materialien dürfen nicht an die Anschrift des Vermieters angeliefert werden. Der Vermieter ist nicht zur Weiterleitung oder Annahme der Sendungen der oben beschriebenen Art verpflichtet.

6. Der Vermieter oder das Sekretariat ist unter keinen Umständen gegenüber Dritten verantwortlich für den Inhalt der Briefe, Fernschreiben, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die der Vermieter oder das Sekretariat im Auftrag des Mieters bearbeitet hat oder die der Vermieter oder das Sekretariat aufgrund des Vertrages mit dem Mieter fertigt, weiterleitet oder unternimmt. Auf Verlangen des Vermieters oder des Sekretariats hat der Mieter alle Nachrichten, die weitergeleitet werden sollen sowie sonstige Mitteilungen schriftlich niederzulegen bzw. schriftlich zu bestätigen.

 

§ 11 Hausordnung

 

Es gilt die Hausordnung für das Gesamtgebäude in der jeweiligen Fassung. Soweit wegen der gemeinschaftlichen Nutzung einer Büroetage weitere Regelungen erforderlich werden, kann der Vermieter diese entsprechend ergänzen. Dem Mieter ist bekannt, dass keinerlei Tiere im Business Center erlaubt sind und aus Sicherheitsgründen auch eigene Kaffeemaschinen und sonstige Küchengeräte (Wasserkocher, Tauchsieder, etc.) in angemieteten Büroräumen nicht benutzt werden dürfen. Der Mieter kann auch keine eigenen Telefonanschlüsse legen lassen.